Schreinermeister Müller
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Steuern sparen mit Ihrer Handwerkerrechnung
Nutzen Sie den staatlichen Steuerbonus für Handwerksleistungen von bis zu 1200 Euro (600 Euro bis 2008) im Jahr!

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Berücksichtigt werden:
  • Handwerksleistungen in einem selbst genutzten Einfamilienhaus oder einer Wohnung - Dabei ist es egal ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt
  • alle Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen
  • Handwerkerrechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Arbeitskosten inklusive der Mehrwertsteuer!
    Nicht begünstigt werden Materialkosten - diese müssen daher separat auf der Rechnung ausgewiesen werden
  • Zahlungen, die per Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden können
  • Leistungen und Zahlungen, die nach dem 31.12.2005 erbracht werden
Hinweis:
Der Steuerbonus kann nicht genutzt werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus

Der Steuerbonus beträgt gemäß §35 a Absatz 2 Satz 2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr:

20% der Handwerkerkosten - maximal bis zu 1200 Euro!

Ein Beispiel:

Ein Schreinermeister wird mit der Verschönerung eines Treppenhauses beauftragt: Seine Rechnung beläuft sich auf insgesamt 2.000 Euro (zzgl. 19% MwSt.). Dabei entfallen 1.500 Euro auf Arbeitskosten und 500 Euro auf Materialkosten.

Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
Arbeitskosten Schreinermeister . . . . . . . 1.500 Euro  
zzgl. 19% MwSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 Euro  
 
 
  1.785 Euro  
20% von 1.785 Euro entspricht somit : 357 Euro  
Hinweis:

Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B.: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen usw.).

Wann und wo gibt's den Steuerbonus

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.


Quelle: Zentralverband des deutschen Handwerks